Neues Vormerkdelikt
In § 30a Abs. 2 wird folgende Z 8a eingefügt:
„8a. Übertretungen des § 46 Abs. 6 letzter Halbsatz StVO 1960 unter Verwendung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen; wenn jedoch damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist, dann auch unter Verwendung von einspurigen Kraftfahrzeugen;“
Heisst: Das Befahren der Rettungsgasse mit mehrspurigen KFZ, allerdings wenn eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßen- Dienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes vorliegt, auch das Befahren der Rettungsgasse mit einspurigen KFZ wird ein Vormerkdelikt.