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Ausbildungsablauf B mit „L“

Grundlagen: §122 KFG, §65b KDV, Lehrplan

Mindestalter für die Ausbildung

Um den Antrag auf die Mindestschulung / Duale-Ausbilung „B mit L“ zu stellen, muss der angehende Fahrschüler 17 1/2 Jahre alt sein. Die Bewilligung wird nur einmal erteilt und gilt maximal 18 Monate!

Begleiter

Der Begleiter

  • muss seit mindestens sieben Jahren eine Lenkberechtigungfür die betreffende Klasse besitzen, 
  • muss in den letzten drei Jahren Kraftfahrzeuge der betreffenden Klasse gelenkthaben, 
  • muss in einem besonderen Naheverhältnis zum Bewerber stehen (z.B.: Freunde, Eltern, Verwandte)
  • muss die Ausbildung unentgeltlich machen
  • und darf innerhalb in den letzten drei Jahren nicht wegen eines der § 7 Abs. 3 FSG(Entzugsdelikte) genannten Delikte bestraft worden sein und darf nicht zwei zu berücksichtigende Vormerkungen im Sinne von § 30a Abs. 2 FSG (z.B.: Kindersicherung, Minderalkoholisierung) aufweisen. 
  • Maximal dürfen zwei Begleiter eingetragen werden.
  • Tipp: http://www.l17.info/vorbereitung-auf-l-oder-l17-fahrten/

Schnelle Übersicht

  • Anmeldung
    17 1/2 Jahren 
  • Ausbildung (Fahrschule)
    32 UE Theoriekurs und 12 UE Praxis
  • Davon vor der Antragstellung zu absolvieren:
    • 8 UE Theorie
    • eine theoretische Einweisung gemeinsam mit dem Begleiter im Ausmaß von 1 UE 
    • 3 UE Vorschulung
    • 3 UE Grundschulung
  • Ärztliches Gutachten
  • AntragstellungBescheiderteilung(erst mit bem Begleiter üben, wenn der Bescheid zugestellt wurde)
  • Übungsfahrten (1000 km)
    • auf je mindestens 14 Tage gleichmäßig zu verteilen. Protokollpflicht siehe unten.
  • Beobachungsfahrt in der Fahrschule 
    1 UE Fahren (inkl. Begleiter und Fahrlehrer als Beobachter)
  • 4 UE Perfektionsschulung (inkl. Autobahnfahrt)
  • 1 UE Prüfungsvorbereitung (simulierte Prüfung, Langsamfahrübungen, Technik)
  • Unterweisung in Lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Unfallort (Erste Hilfe Kurs)
  • Prüfungen
    • Theorieprüfung nach erfolgter Ausbildung in der Fahrschule und Arztgutachten
    • Praxisprüfung frühestens mit 18 Jahren und nach der theoretischen Fahrprüfung.

Nötige Ausbildung vor den Ausbildungsfahrten

  • Verkehrszuverlässigkeit (wird von der Behörde geprüft)
  • 3 UE Vorschulung
  • 3 UE Grundschulung
  • 8 UE Theoriekurs (erst muss spätestens bis zur Theorieprüfung erfolgreich absolvier worden sein)

In der theoretischen Schulung sind die theoretischen Grundlagen zum Praktikum und für das Verhalten im Verkehr zu vermitteln, insbesondere

  1. Wahl der Fahrgeschwindigkeit, wie Sicherheitsabstand, Annäherung an Kreuzungen, Kurvenfahren

2. Fahren auf Gefahrensicht, wie Reaktionszeit, Reaktionsweg, Gefahrenstellen, Entfernungsschätzungen

3. Überholen, wie Faktoren für Überholmanöver, Einflüsse von Beladung und Anhängern

4. Partnerkunde, wie Partner im Verkehr, wahrnehmbare und hinweisende Signale von Partnern

5. Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Lenkers, wie Alkohol, Drogen, Medikamente, Erregung, Ermüdung, Auswirkungen

6. Erarbeiten von Entscheidungen zu verschiedenen Verkehrssituationen

7. Gefahrenlehre

8. Verhalten auf Straßen im Ortsgebiet, auf Freilandstraßen und auf Autobahnen.

Personen, die bereits im Besitz einer Lenkberechtigung, ausgenommen Klasse AM, sind, sind anstelle der unter Z 1 bis Z 8 genannten Inhalte jedoch Lehrinhalte aus dem Lehrplan für die angestrebte Klasse im Ausmaß von 8 UE zu vermitteln.

  • Ärztliches Gutachten
  • eine Liste der Ermächtigten Ärzte finden sie >>hier<<.

In der Fahrschule

  • Der Theoriekurs (32 UE) muss vor der behördlichen Prüfung vollständig absolviert werden.
  • 12 Unterrichtseinheiten bestehend aus:
    • Vorschulung,
    • Grundschulung
    • Theoretische Einweisung in der Fahrschule mit den Begleitern
    • 1000 km (anstelle der 6 UE Hauptschulung)
    • Beobachtungsfahrt
    • 4 UEPerfektionsschulung (inkl 1 UE Autobahn).
    • eine Nachtfahrt in der Fahrschule ist für LSchüler nicht erforderlich, es wird davon ausgegangen, dass die Lichtstufen und Fahren bei Dunkelheit mit den Begleitern trainiert wird.
    • 1 UE Prüfungsvorbereitung
  • Theorieprüfung kann nach vollständig absolviertem Theoriekurs und dem Ärztlichen Gutachten absolviert werden. (18 Monate gültig).
  • Praktische Prüfungkann nach komplett erfolgter Theorie und Praxis absolviert werden, sofern der Kandidat bereits über einen Erste-Hilfe-Kurs oder eine Unterweisung in Lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Unfallort verfügt.

Fahren mit den Begleitern

Das Fahren mit dem Schüler in privaten Fahrzeugen ist erst zulässig, wenn der Bescheid zugestellt wurde. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, also Arzt, Theoriekurs, praktische Ausbildung in der Fahrschule, theoretische Einweisung in der Fahrschule sendet die Behörde den Bescheid in der Regel zu.

Automatik?

Sie dürfen grundsätzlich mit jedem Kraftfahrzeug fahren das in die richtige Führerscheinklasse fällt. Auch das fahren mit Automatikfahrzeugen ist zulässig. Insbesondere am Anfang der Ausbildung kann das Üben mit Automatik sogar für den Schüler optimal sein, da er sich auf das Verkehrsgeschehen und die Verhaltenslehre besser konzentrieren kann.

Spätestens gegen Ende der Ausbildung empfiehlt sich verstärkt mit Schaltgetriebe zu üben oder den Kandidaten mittels Fahrstunden nach der praktischen Perfektionsschulung in der Fahrschule wieder auf das Schaltgetriebe einzuüben.

Wo fahren?

Fahrten ins Ausland sind verboten. Der Bescheid gilt nur innerhalb Österreichs. Wer also über das sogenannte Deutsche Eck nach Tirol fahren möchte, sollte spätestens an der Grenze einen Fahrerwechsel durchführen. Der Schüler würde im Ausland ohne Lenkberechtigung fahren (Strafe!).

Grundsätzlich empfiehlt sich, bewusst nicht immer die gleichen Strecken zu fahren. Wird immer die gleiche Strecke gefahren, besteht die Gefahr die Strecke auswendig zu lernen und nicht mehr aktiv nach Gefahren, Verkehrszeichen, Vorrangsituationen zu suchen. 

Wo die Prüfungen stattfinden und wo gerne gefahren wird, vermitteln die Fahrlehrer in der theoretischen Einweisung oder auf Nachfrage sicher gerne. Trotzdem: Der Führerschein gilt nicht nur für diese Strecken sondern auch auf anderen. Es sollten die Situationen trainiert werden.

Alkohol?

Bei der Durchführung von Übungsfahrten gilt für den Bewerber als auch für die Begleiter eine Alkoholgrenzevon 0,1 Promille(statt 0,5 Promille). – Das heißt faktisches ALKOHOLVERBOT. 

Familienausflug oder lieber Alleine?

Es dürfen so viele Personen mitgenommen werden, wie die Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs angibt. Allerdings sollten Sie bedenken: Je mehr Personen im Fahrzeug sind, desto eher wird ihr Schützling eventuell abgelenkt oder kommt in die Versuchung irgendjemand etwas besonders gut Zeigen zu wollen. 

Kennzeichnung

Gefahren werden darf mit jedem Kraftfahrzeug. Bei Fahrzeugen die nicht im Eigentum von Begleiter oder Bewerber stehen, ist eine Bewilligung des Eigentümers einzuholen.

Während der Fahrten ist das Fahrzeug vorne und hinten mit je einem Schild „L – Übungsfahrt“ zu kennzeichnen!

Bringen Sie die Schilder so an, dass sie dem Kandidaten nicht direkt im Sichtfeld sind. Hier eignet sich z.B.: hinten links, vorne rechts Unten.

Pflichten und Dokumente

Währen der Fahrten müssen untenstehende Dokumente mitgeführt werden.

  • Begleitperson:
    • Führerschein
  • Bewerberin/Bewerber:
    • Bewilligungsbescheid
    • Amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis)

Über die gefahrenen Kilometer ist Protokoll zu führen.Das Protokoll muss handschriftlich geführt werden, Begleiter und Fahrschüler müssen jede Fahrt einzeln unterschreiben.Fahrtenprotokoll gem. §19 Abs. 8 FSG (PDF)Herunterladen

Pflichten des Begleiters

§114 (4) KFG:

Der Lehrende

1.darf Schulfahrten nur durchführen, wenn er sich in einer hiefür geeigneten körperlichen und geistigen Verfassung befindet und der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l betragen;
2.hat dafür zu sorgen, daß der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften genau beachtet;
3.darf den Fahrschüler nicht in Verkehrsverhältnisse bringen, denen dieser nicht gewachsen ist;
4.hat, wenn nötig, durch rechtzeitige Einflußnahme auf die Fahrweise des Fahrschülers Unfällen vorzubeugen;
5.muß auf Schulfahrten, außer bei Fahrübungen gemäß § 11 Abs. 4 Z 2 FSG, mit
a)Kraftwagen neben dem Fahrschüler sitzen;
b)Motorrädern auf dem Motorrad des Fahrschülers mitfahren oder diesen auf einem Motorrad begleiten;
6.hat dafür zu sorgen, daß der Fahrschüler auf Schulfahrten die Bestimmungen über den Gebrauch von Sicherheitsgurten, bei Schulfahrten mit Motorrädern des Sturzhelmes, einhält; aus der Verletzung dieser Verpflichtung können keine Ersatzansprüche nach dem bürgerlichen Recht abgeleitet werden.

Begleitende Schulung nach 1000 km

Ablauf: 

Nach 1000 gefahrenen Kilometern ist eine Beobachtungsfahrt zu absolvieren, bei der der Begleitern neben dem Kandidaten sitzt. 
Der Fahrlehrer ist als Beobachter und Berater anwesend.

Prüfung

Nach 1000 gefahrenen Kilometern, einer Beobachtungsfahrt mit dem Begleiter und der absolvierten erforderlichen 4 UE Perfektionsschulung sowie einer Prüfungsvorbereitung darf der Kandidat, sofern er bereits die Theorieprüfung abgelegt hat und einen Erste-Hilfe-Kurs oder eine Unterweisung in Lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Unfallort besucht hat.

Infos: §122 KFG, 65b KDV, Lehrplan der Fahrschulen