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Die Fahrradstraße

VZ „Fahrradstrasse“ (§53 Abs. 1 Z. 26 StVO)

Fahrradstraßen dienen dazu den Radfahrverkehr zu beschleunigen und sicherer zu machen. Radfahrer dürfen in solchen Straßen weder behindert noch gefährdet werden.

Fahrradstraßen werden durch Verordnung Straßen oder Straßenabschnitte dauernd oder zeitweilig zu Fahrradstraßen erklärt. Bestimmungen zur Fahrradstraße finden sich in den §§ 67, 76a Abs. 5, 68 StVO


Allgemeines

Eine Fahrradstraße ist keine Radfahranlage im Sinne des Gesetzes.

§2 Abs. 1 Z. 11b StVO:
Radfahranlage: ein Radfahrstreifen, ein Mehrzweckstreifen, ein Radweg, Geh- und Radweg oder eine Radfahrerüberfahrt;

Geschwindigkeit

Die in Fahrradstraßen maximal zulässige Geschwindigkeit beträgt 30 km/h. Allerdings gilt auch hier das Gebot die Fahrgeschwindigkeit anzupassen.

Verbote

In einer solchen Fahrradstraße ist außer dem Fahrradverkehr jeder Fahrzeugverkehr verboten.

Ausnahmen

Das Befahren mit Fahrzeugen gem. § 76a Abs. 5 StVO:

  • mit Fahrzeugen des Straßendienstes und der Müllabfuhr sowie gegebenenfalls mit Schienenfahrzeugen und Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs,
  • mit den zur Durchführung einer unaufschiebbaren Reparatur eines unvorhersehbar aufgetretenen Gebrechens notwendigen Fahrzeugen,
  • mit Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes und
  • mit Krankentransportfahrzeugen, sofern der Ausgangs- oder Endpunkt des Krankentransports in der Fußgängerzone liegt,
  • Zu- und Abfahren (nicht aber in einem Zug durchfahren)
  • Andere Fahrzeuge können auf Zusatztafeln gestattet werden.

Besonderheiten

In Fahrradstraßen dürfen Radfahrer im Gegensatz zu anderen Verkehrsteilnehmern durchfahren.

Sie dürfen in der Fahrradstraße sogar nebeneinander fahren. (§68 Abs. 2 StVO)

Das Queren von Fahrradstraßen ist jedenfalls erlaubt, allerdings darf dabei kein Radfahrer behindert oder gefährdet werden.