Zum Inhalt springen
Startseite » Der Vorrang » Die Vorrangstraße

Die Vorrangstraße

Vorrangstraße (§52 Lit. c Z. 25a)

Wer auf einer Vorrangstraße fährt hat Vorrang. So weit zu den einfachen Dingen. In den folgenden Absätzen werden die Bestimmungen, die auf einer Vorrangstraße gelten, näher beschrieben.

Vorrang:

Fahrzeuge, die auf einer Vorrangstraße fahren, haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen auf kreuzenden oder einmündenden Straßen.

§19 Abs. 3 STVO

Schlicht gesagt, wenn man eine Vorrangstraße befährt, hat man Vorrang. Das heisst, Lenker die sich auf anderen Straßen befinden, durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen.

Wenn man einem Vorrangverlauf folgt, behält man den Vorrang ebenso. Sogar wenn man den Verlauf der Vorrangstraße verlässt, behält man den Vorrang gegenüber den nicht auf der Vorrangstraße befindlichen Verkehrsteilnehmern solange, bis man die Kreuzung verlassen hat.

Einsatzfahrzeuge haben IMMER Vorrang. Daher haben diese natürlich vor Fahrzeugen vor Vorrangstraßen den Vorrang.

ACHTUNG: Unter den auf der Vorrangstraße befindlichen Fahrern, gelten die Vorrangregeln sinngemäß. Das heisst, ein Linksabbieger ist immer noch Wartepflichtig vor einem Entgegenkommenden.

Sollte trotz Vorrangstraße ein Querender sich sehr rasch der Kreuzung nähern, bremsen und den Partner durch Hupen oder Lichthupe auf die Gefahr aufmerksam machen. NIEMALS den Vorrang erzwingen.

Der Satz „Ich hatte Vorrang“ ist kein guter Nachruf.

Wer bei einem besonderen Verlauf geradeaus fährt, hat auch eventuell auf der gleichen Vorrangstraße befindliche Rechtskommende zu beachten! Das gilt auch beim Rechtsabbiegen. Sollte man den Platz des Rechten benötigen, oder der Rechtskommende mehr Platz benötigen, so hat er trotzdem Vorrang!

Umkehren

  • Das Umkehren ist auf Vorrangstraßen im Ortsgebiet verboten! Auf (durch Arm- oder Lichtzeichen) geregelten Kreuzungen darf man umkehren, dabei ist aber der Gegenverkehr zu beachten (Vorrang!).

§ 14. Umkehren und Rückwärtsfahren. 

(2) Das Umkehren ist verboten: 

d)  auf Vorrangstraßen im Ortsgebiet, ausgenommen auf geregelten Kreuzungen,


§14 StVO

Zufahren zum linken Fahrbahnrand

  • Das Zufahren zum linken Fahrbahnrand ist auf Vorrangstraßen im Ortsgebiet verboten. In Einbahnen ist es allerdings erlaubt.

(4) Beim Zufahren zum linken Fahrbahnrand und beim Abfahren vom linken Fahrbahnrand dürfen andere Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden. Bei starkem Verkehr, auf unübersichtlichen Straßenstellen, auf Vorrangstraßen im Ortsgebiet und auf Fahrbahnen mit Gleisen von Schienenfahrzeugen ist das Zufahren zum linken Fahrbahnrand, außer in Einbahnstraßen, verboten.

§7 Abs. 4 StVO

Halten und Parken

  • Vor Vorrangstraßen die Freilandstraßen sind, ist das Parken (außer auf gekennzeichneten Parkflächen) bei Dunkelheit verboten.
  • Bei starkem Nebel oder Sichtbehinderung ist das Halten und das Parken (außer auf gekennzeichneten Parkflächen) verboten.

(3) Das Parken ist außer in den im Abs. 1 angeführten Fällen noch verboten:
g) während der Dunkelheit auf Vorrangstraßen außerhalb des Ortsgebietes, ausgenommen auf Straßenteilen, die für das Parken von Fahrzeugen bestimmt sind,

§24 Abs. 3 lit. g

Das Halten und das Parken ist verboten:
h) auf Vorrangstraßen außerhalb des Ortsgebietes bei starkem Nebel oder sonstiger erheblicher Sichtbehinderung, ausgenommen auf Straßenteilen, die für das Abstellen von Fahrzeugen bestimmt sind (wie etwa Abstellstreifen, Vorplätze von Häusern u. dgl.),

§24 Abs. 1 lit. h

.