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Verhalten gegenüber Straßenbahnen

Straßenbahnen sind in einigen Städten Österreichs etwas, das zum Stadtbild gehört und ein praktisches öffentliches Verkehrsmittel.

Um nicht in Gefahr zu geraten, mit einem derartigen durchaus recht schweren Schienenfahrzeug (ein an Schienen gebundenes Fahrbetriebsmittel) zu kollidieren oder Personen zu gefährden, sind nachfolgende Regeln unbedingt zu beachten.

Allgemeines

Als bevorzugter Straßenbenutzer nach §28 StVO ist ein Schienenfahrzeug an Bestimmungen nicht gebunden, wenn die Einhaltung aufgrund der Bauart nicht möglich ist. Das würde zum Beispiel bedeuten, dass eine Straßenbahn ein Gebotszeichen das ein Linksabbiegen vorschreibt nicht beachten muss und kann wenn ihre Gleise geradeaus führen.

Das Queren der Gleise unmittelbar vor und nach der Straßenbahn ist verboten, um nicht andere Verkehrsteilnehmer die verdeckt werden zu übersehen und zu gefährden. Zusätzlich darf nicht vergessen werden, dass eine Straßenbahn einen durchaus ansehnlichen Bremsweg hat.

Das Einordnen auf Gleisen ist dann zulässig wenn die Straßenbahn ohne weitere Bodenmarkierungen zum Einordnen nicht behindert wird (d.h.: nicht langsamer werden muss). Sollten Bodenmarkierungen zum Einordnen vorhanden sein (z.B.: Linksabbiegefahrstreifen), darf man sich zum Abbiegen vor der Straßenbahn einordnen sofern sie zu keiner gefährlichen Bremsung gezwungen wird und nicht gefährdet wird.

Steht man bereits auf den Gleisen zum Abbiegen in der Kreuzungsmitte wenn eine Straßenbahn herannaht, so sind die gleiche „so rasch wie möglich“ zu verlassen. Allerdings gilt hier: keine Gefährdung von Gegenverkehr, Fußgängern!

Das Parken auf Gleisen ist Verboten! Halten auf Gleisen allerdings erlaubt, sofern ich während der Betriebszeiten im Fahrzeug verbleibe um die Gleise rasch räumen zu können, sofern sich eine Straßenbahn nähert.

StVO §28 (1) Die Führer von Schienenfahrzeugen sind von der Einhaltung der straßenpolizeilichen Vorschriften insoweit befreit, als die Befolgung dieser Vorschriften wegen der Bindung dieser Fahrzeuge an Gleise nicht möglich ist.

(2) Sofern sich aus den Bestimmungen des § 19 Abs. 2 bis 6 über den Vorrang nichts anderes ergibt, haben beim Herannahen eines Schienenfahrzeuges andere Straßenbenützer die Gleise jedenfalls so rasch wie möglich zu verlassen, um dem Schienenfahrzeug Platz zu machen; beim Halten auf Gleisen müssen die Lenker während der Betriebszeiten der Schienenfahrzeuge im Fahrzeug verbleiben, um dieser Verpflichtung nachkommen zu können. Unmittelbar vor und unmittelbar nach dem Vorüberfahren eines Schienenfahrzeuges dürfen die Gleise nicht überquert werden.
Bodenmarkierungen für das Einordnen der Fahrzeuge vor Kreuzungen sind ungeachtet der Bestimmungen dieses Absatzes zu beachten. Bodenschwellen oder ähnliche bauliche Einrichtungen, die entlang von Gleisen angebracht sind, dürfen nicht überfahren werden.

Vorrang

StVO §19 (1) Fahrzeuge, die von rechts kommen, haben, sofern die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, den Vorrang; Schienenfahrzeuge jedoch auch dann, wenn sie von links kommen.

Straßenbahnen haben, sofern sich nicht aus Verkehrszeichen (z.B.: Vorrang geben, HALT) oder beispielsweise der Tatsache das wir uns auf einer Vorrangstraße befinden, etwas anderes ergibt den Vorrang sofern sie von rechts oder aber auch von links kommen.

Befindet man sich mit einer Straßenbahn auf der gleichen Vorrangstraße (gleichrangig) so wäre die Schienenfahrzeugregel sinngemäß anzuwenden und die Straßenbahn hat Vorrang, wenn sie wie im unten stehenden Beispiel von links kommen würde.

Vorbeifahren an Straßenbahnen in der Haltestelle

  • Vorbeifahrverbot​ sobald das öffentliche Verkehrsmittel in die Haltestelle (15m vor und nach der Haltestellentafel) einfährt!
  • Weiterfahrt erst dann, wenn Türen wieder geschlossen sind und keine Personen mehr zueilen​
  • rechts vorbeifahren​
  • maximal 5 km/h​, wenn keine Personen mehr zueilen und die Türen wieder geschlossen sind
  • Personen die zur Straßenbahn gehen nicht behindern!
  • Grundsatz: Personen dürfen die Fahrbahn bereits betreten, sobald die Straßenbahn in die Haltestelle einfährt!​
  • Seitenabstand 1,5 m​
  • wenn nötig nochmals anhalten oder im Zweifel abwarten bis das Verkehrsmittel weiterfährt.

Überholen

Eine Straßenbahn ist grundsätzlich rechts zu überholen. In Einbahnen, oder wenn rechts kein Platz ist (baulich), darf eine Straßenbahn auch links überholt werden.

Links überholen von Straßenbahnen bietet mehr Gefahren, da Personen vor der Straßenbahn übersehen werden könnten. Straßenbahnen dürfen beschleunigen während sie überholt werden, dadurch kann die Sichtweite zum überholen zu kurz werden.

Will oder kann man eine Straßenbahn nicht überholen, so sind 20m Abstand beim Hintereinanderfahren einzuhalten, um anderen Verkehrsteilnehmern zu ermöglichen einen selbst zu Überholen, sich anschließend in den 20m sicher einordnen zu können und dann die Straßenbahn rechts zu überholen.

Blinker

Straßenbahnen blinken beim Abbiegen wie normale Verkehrsteilnehmer auch. Der rechte Blinker der Straßenbahn allerdings kann bedeuten, dass die Straßenbahn entweder rechts abbiegt, oder der Platz zwischen Gleisen und Fahrbahnrand enger wird und ein Überholen oder Nebeneinanderfahren gefährlich wird.

Schutzwege

Straßenbahnen müssen bei ungeregelten Schutzwegen ansich nicht für Fußgänger halten. Vorsicht beim nachfahren unmittelbar im Bereich von Schutzwegen.

StVO §9 (2) Der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, hat einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, daß er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten. In gleicher Weise hat sich der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, vor einer Radfahrerüberfahrt zu verhalten, um einem Radfahrer oder Rollschuhfahrer, der sich auf einer solchen Radfahrerüberfahrt befindet oder diese erkennbar benützen will, das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.