Die Straßenverkehrsordnung gilt auf allen Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.
Es kann davon ausgegangen werden, daß es sich bei einer Straße um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind.
JWR_1976002259_19780330X04.
Sammlungsnummer
14855
Index
90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz 1967, Führerscheingesetz
Norm
StVO §1 Abs1
KFG §36 lita
Rechtssatz
Straßen mit öffentlichem Verkehr sind gemäß § 1 Abs. 1 zweiter Satz StVO solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Dies ist dann der Fall, wenn die Straße nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist somit ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, das heißt also nicht darauf, ob die Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht. Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf ihr auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind. Eine Straße kann von jedermann unter gleichen Bedingungen benützt werden, wenn einerseits jedermann faktisch in der Lage ist die Straße zu benützen und andererseits keine für den Straßenbenützer sichtbaren Hinweise dafür vorhanden sind, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt. Entscheidend sind die äußeren, für den Verkehrsteilnehmer wahrnehmbaren Verhältnisse.
Ist – wie gegenständlich vorliegend – bei einer unbeschrankten Zufahrt sowie einem nicht umzäunten Gasthausparkplatz nach dem Willen des Grundeigentümers, der zur Benützung der Verkehrsfläche berechtigte Personenkreis von vornherein unbestimmt und durfte die Zufahrt sowie der zum Gasthaus gehörende Parkplatz zumindest befahren werden, so ist nicht davon auszugehen, dass jegliche Benützung desselben durch die Allgemeinheit verboten ist. Es handelt sich dabei also objektiv um eine „Straße mit öffentlichem Verkehr“, auch wenn der Gastbetrieb geschlossen war.
Schlagworte
Straße mit öffentlichem Verkehr, Verkehrsteilnehmer, allgemeine Benützung, Privatstraße, Abschrankung, Hinweistafeln
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2012
Dokumentnummer
JUR_KA_20111021_1532_1536_9_2011_01
Nach Ansicht der erkennenden Behörde ist jedwedes zweckorientierte Zu- oder Abfahren zu einer anrainenden Liegenschaft bzw. zu einem anrainenden Gebäude erlaubt; untersagt ist die Durchfahrt, dies auch z.B. zur Wegabkürzung (vgl. Kommentar zu § 76 b StVO in Dittrich-Veit).
Das „Durchfahren“ einer
Wohnstraße erfüllt den objektiven Tatbestand des § 76 b Abs 1 StVO, da es nicht unter die Ausnahmen des „Zu- und Abfahrens“ subsumierbar ist, wobei es auf ein ursprünglich vom Fahrzeuglenker beabsichtigtes bloßes „Zufahren“ (aus welchem Motto auch immer) nicht ankommt.