Die StVO definiert diese beiden Begriffe wie folgt:
Straße: eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen;
§2 Abs. 1 Z. 1 StVO
Fahrbahn: der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße;
§2 Abs. 1 Z. 2 StVO
Die Straße ist also ein Überbegriff für eine gemeinsam genutzte Fläche für Fußgänger, Fahrzeuge mitsamt allen dem Verkehr dienlichen Anlagen (z.B.: Verkehrsinsel). Die Fahrbahn ist ein Teil der Straße, der für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist.
Wenn umgangssprachlich von der „Straße“ geredet wird, meint man damit eigentlich die „Fahrbahn“.
Der Begriff Fahrbahn kann noch weiter unterteilt werden:
Hauptfahrbahn: die Fahrbahn, die bei Vorhandensein von wenigstens zwei Fahrbahnen für den Durchzugsverkehr bestimmt und durch ihre besondere Ausführung erkennbar ist, sofern sich aus Straßenverkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen nichts anderes ergibt;
§2 Abs. 1 Z. 3 StVO
Nebenfahrbahn: jede neben einer Hauptfahrbahn verlaufende, von dieser jedoch getrennte Fahrbahn einer Straße;
§2 Abs. 1 Z. 4 StVO
(1) Nebenfahrbahnen sind zum Ziehen oder Schieben von Handwagen, Handkarren oder Handschlitten sowie zum Schieben von einspurigen Fahrzeugen zu benützen. Radfahrer dürfen in Nebenfahrbahnen auch fahren, wenn kein Radfahrstreifen, Radweg oder Geh- und Radweg vorhanden ist. Sonst dürfen Nebenfahrbahnen, sofern sich aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt, nur zum Zu- oder Abfahren benützt werden. Nebenfahrbahnen dürfen nur in der dem zunächst gelegenen Fahrstreifen der Hauptfahrbahn entsprechenden Fahrtrichtung befahren werden, sofern sich aus Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt.
Die Fahrbahn unterteilt sich auch in weitere Teile:
Fahrstreifen: ein Teil der Fahrbahn, dessen Breite für die Fortbewegung einer Reihe mehrspuriger Fahrzeuge ausreicht;
§2 Abs. 1 Z. 5 StVO
Radfahrstreifen: ein für den Fahrradverkehr bestimmter und besonders gekennzeichneter Teil der Fahrbahn, wobei der Verlauf durch wiederholte Markierung mit Fahrradsymbolen angezeigt wird;
§2 Abs. 1 Z. 7 StVO
Mehrzweckstreifen: ein Radfahrstreifen oder ein Abschnitt eines Radfahrstreifens, der unter besonderer Rücksichtnahme auf die Radfahrer von anderen Fahrzeugen befahren werden darf, wenn für diese der links an den Mehrzweckstreifen angrenzende Fahrstreifen nicht breit genug ist oder wenn das Befahren durch Richtungspfeile auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt angeordnet ist.
§2 Abs. 1 Z. 7 StVO